1576 ff.). In der Befragung vor der Anklägerin sagte der Zi- vil- und Strafkläger 2 auf Nachfrage aus, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Ladebewegung gehört. Als ihm die Pistole an den Kopf gehalten worden sei, habe er die Laufmündung im Genick hinten gespürt (UA, act. 1583 ff.). 5.5.2.3. Sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte H._____ bestreiten hingegen konsequent, dass der Beschuldigte eine Waffe getragen, geschweige denn diese gezogen und den Zivil- und Strafkläger 2 damit geschlagen habe. 5.5.3. Im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Zivil- und Strafklägers 2 vom 14. November 2012 wird ausgeführt: