5.5.2.2. Der Zivil- und Strafkläger 2 hat in seiner polizeilichen Befragung ausgeführt, der Beschuldigte habe plötzlich eine Waffe in der Hand gehabt und ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Nachdem er die Treppe hinuntergelaufen sei, habe er den Pistolenlauf an seinem Hinterkopf gespürt. Der Beschuldigte habe ihm sicherlich 5-6 Mal mit der Pistole auf den Kopf geschlagen. Der Zivil- und Strafkläger 2 denke, der Beschuldigte habe die Pistole in der Stube in der rechten Hand gehalten. Es sei eine Pistole und kein Revolver gewesen und habe ähnlich wie eine Polizeiwaffe ausgesehen (UA, act. 1576 ff.).