Der Lauf der Waffe habe gegen den Boden gezeigt. Als sie aus dem Raum gelaufen sei, habe sie eine Ladebewegung gehört, der Zivilund Strafkläger 2 habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte H._____ ihm die Waffe an die Schläfe gehalten und über den Kopf geschlagen hätten. Es handle sich um eine schwarze Waffe, die wie eine Sigg aussehe (UA, act. 1594 ff.). In der Befragung vor der Anklägerin bestätigte AB._____ im Wesentlichen ihre Aussagen zur Waffe.