5.5.2.1. Die Auskunftsperson AB._____, deren Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zur Frage, ob und wie lange er weiterhin bei ihr wohnen könne, am Ursprung der Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Zivil- und Strafkläger 2 stand, sagte in ihrer polizeilichen Befragung vom 13. November 2012 aus, sie habe wahrgenommen, wie der Beschuldigte mit der linken Hand eine Waffe aus seinem Hosenbund hervorgenommen habe. Der Lauf der Waffe habe gegen den Boden gezeigt.