schädigten wird durch den Versuchstatbestand ausreichend erfasst. Der Angriff nach Art. 134 StGB wird durch den Verletzungstatbestand konsumiert (vgl. STEFAN MAEDER in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht ll, 3. Auflage 2013, N. 13 zu Art. 134 StGB). Der Beschuldigte ist somit von der Anklage des Angriffs zu Recht freigesprochen worden. 5.5. 5.5.1. Der Beschuldigte ist schliesslich vom Vorwurf freigesprochen worden, gemäss Art. 33 Abs. 1 WG ohne Berechtigung eine Waffe getragen zu haben. Die Anklägerin hat dagegen Berufung eingelegt.