5.4.3. Neben dem Zivil- und Strafkläger 2 ist beim fraglichen Vorfall keine weitere Person verletzt worden. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Gefährdung des Straf- und Zivilklägers 2 über die erlittenen Verletzungen hinausging und er dabei leicht auch schwerere Verletzungen hätte erleiden können. Allerdings muss auch eine Verurteilung zu einer bloss versuchten schweren Körperverletzung dazu führen, dass damit eine zusätzliche Verurteilung wegen Angriffs entfällt. Die zusätzliche Gefährdung des Ge- - 26 -