5.4.2. Des Angriffs gemäss Art. 134 StGB macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Eine Verurteilung wegen Angriffs kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei gleichzeitigem Vorliegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts nur in Frage, wenn beim Angriff neben der getöteten oder verletzten Person eine weitere Person gefährdet worden ist oder wenn die verletzte Person nur eine einfache Körperverletzung erlitten hat, die Gefährdung der verletzten Person aber darüber hinausging (BGE 135 IV 152 E. 2.1.2).