Der Beschuldigte hat somit eine schwere Körperverletzung des Zivil- und Strafklägers 2 in Kauf genommen. Der Schuldspruch in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung ist zu bestätigen. 5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der Anklage des Angriffs gemäss Art. 134 StGB freigesprochen. Die Anklägerin hat dagegen Berufung eingelegt.