Auch wenn es nicht zu einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB gekommen ist, steht aufgrund des Verletzungsbildes fest, dass der Beschuldigte mit grosser Wucht auf den Körper des Zivil- und Strafklägers 2 eingewirkt hat. Er hat diesen gemäss seiner eigenen Aussage gegen den Kopf und Oberköper getreten und geschlagen, als er bereits wehrlos am Boden lag. Wer dies tut, nimmt eine lebensgefährliche Verletzung seines Opfers in Kauf, waren doch die Tritte und Schläge nicht so dosiert, dass eine schwere Verletzung sicher hätte vermieden werden können, und sie richteten sich gegen Teile des Körpers mit lebenswichtigen Organen.