setzung oberhalb der Treppe, als dieser noch stand. Insbesondere die Verletzungen an Kopf und Gesicht sind daher durch den Beschuldigten verursacht worden. Es kann auf Erwägung 9.2.2., insbesondere 9.2.2.3.4. und 9.2.2.4. des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.