5.3.3. Es steht ausser Zweifel, dass diese Verletzungen dem Zivil- und Strafkläger 2 zu einem überwiegenden Teil durch den Beschuldigten zugefügt worden sind, insbesondere in der zweiten Phase der körperlichen Auseinandersetzung unten an der Treppe. Gemäss der ausführlichen und überzeugenden Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz verpasste der Mitbeschuldigte H._____ dem Zivil- und Strafkläger 2 lediglich drei Faustschläge in die Magengegend in der ersten Phase der Auseinander- - 25 -