Gemäss dem Gutachten des Kantonsspitals Aarau zur körperlichen Untersuchung (UA, act. 1412 ff.) erlitt der Straf- und Zivilkläger 2 vier Quetschwunden am Scheitel rechts, einen Bruch der Vorderwand der linken Kieferhöhle, Brüche der Rippen 11 und 12 links sowie der linksseitigen Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 2 und 3. Im Übrigen wiesen der Kopf und das Gesicht zahlreiche weitere Verletzungen auf, namentlich Hautdurchtrennungen, Hautein- und -unterblutungen sowie Hautabschürfungen.