Im vorliegenden Fall ist es massgeblich, ob der Beschuldigte den Vorsatz hatte, dem Zivil- und Strafkläger 2 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Vorsatz bedeutet gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB die Tatbegehung mit Wissen und Willen. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz).