Der Versuch einer Straftat liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung (BGE 140 IV 150 E. 3.4 mit Hinweisen).