Im Übrigen hat die Vorinstanz den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Dagegen hat der Beschuldigte Berufung eingelegt. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten von den Vorwürfen des Angriffs und des Verstosses gegen das Waffengesetz freigesprochen. Dagegen hat die Anklägerin Berufung eingelegt. 5.3. 5.3.1. Es ist unbestritten, dass der für den Tatbestand von Art. 122 StGB erforderliche Erfolg einer schweren Körperverletzung nicht eingetreten ist. Hingegen stellt sich hinsichtlich der Strafbarkeit des Versuchs die Frage, ob der Beschuldigte den Vorsatz hatte, dem Straf- und Zivilkläger 2 eine schwere Körperverletzung zuzufügen.