Zudem habe er sich Hautdurchtrennungen, Prellungen und Schürfungen am Kopf sowie am gesamten Körper zugezogen. Dadurch habe sich der Beschuldigte der Verletzung des Waffengesetzes (Tragen einer Waffe ohne Berechtigung, Art. 33 Abs. 1 WG), der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) schuldig gemacht. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Diese Schuldsprüche sind nicht mit Berufung angefochten worden und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.