4.7. Gestützt auf die glaubhaften und konsistenten Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz sind bezüglich des Reisepasses des Zivil- und Strafklägers 1 weder eine Aneignungs- noch eine Bereicherungsabsicht erkennbar. Die Vorinstanz hat daher den Tatbestand des Diebstahls zu Recht verneint und den Beschuldigten vom Vorwurf des Raubes freigesprochen. Auf die Alternativbegründung der Vorinstanz, wonach es bezüglich der Wegnahme des Reisepasses auch an einer tatbestandsmässigen Gewaltanwendung oder ebensolchen Drohungen fehle, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.