Damit sei der subjektive Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubs freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.2.). Im Übrigen habe der Beschuldigte in Bezug auf die Wegnahme des Reisepasses weder Gewalt angewendet noch Drohungen ausgesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.3.). Bezüglich der vom Mitbeschuldigten E._____ behändigten Gegenstände (Messer, Natel) sei der Beschuldigte nicht angeklagt worden (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.1.).