Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Diebstahls verneint. Zwar sei der objektive Tatbestand erfüllt, indem der Beschuldigte den Reisepass des Zivil- und Strafklägers 1 an sich genommen habe. Der Beschuldigte habe jedoch den Reisepass umgehend auf die Mauer bei der Kirche in U._____ gelegt und nicht die Absicht gehabt, sich diesen anzueignen bzw. sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Damit sei der subjektive Tatbestand des Diebstahls nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubs freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2.2.).