4.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und Verstosses gegen das Waffengesetz. Dies ist von keiner Partei mit Berufung angefochten worden und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Im Übrigen stellte sie das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung infolge Rückzugs des Strafantrags ein (vgl. E. 4.3. des vorinstanzlichen Urteils). Auch dies ist von keiner Partei angefochten worden und nicht mehr Verfahrensgegenstand. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten von der Anklage des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Dagegen hat die Anklägerin Berufung erhoben.