vom Beschuldigten hervorgenommen worden, um den Zivil- und Strafkläger 1 einzuschüchtern; in dubio pro reo sei aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihm das Messer nicht an den Hals gehalten, sondern demonstrativ in den Tisch gesteckt habe. Die Mitnahme des Reisepasses sei offensichtlich nicht in Aneignungs- bzw. Bereicherungsabsicht erfolgt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1.3.).