Mit der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft in diesem Anklagepunkt die Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB), Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Verstosses gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG). 4.2. Die Vorinstanz hat erhebliche Zweifel am Sachverhalt gemäss Anklageschrift geäussert. Aufgrund des Beweisergebnisses sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte vom Zivil- und Strafkläger 1 die Adresse von F._____ habe in Erfahrung bringen wollen, um von diesem das gestohlene Schlüssel-Etui von I._____ erhältlich zu machen. Das Messer sei - 21 -