4. 4.1. Im Anklagepunkt 3 wirft die Anklägerin dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vor, er habe zusammen mit E._____ in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar 2012 den Zivil- und Strafkläger 1 in dessen Wohnung in Q._____ aufgesucht. Sie hätten von diesem in Erfahrung bringen wollen, wo sich F._____ aufgehalten habe, da dieser ihnen Fr. 900.00 geschuldet habe. Als ihnen der Zivil- und Strafkläger 1 die Wohnung[stüre] geöffnet habe, habe der Beschuldigte diesen sofort am Hals gepackt und an der Wand hochgehoben. In der anderen Hand habe der Beschuldigte einen Dolch gehalten und habe ihn mit der Spitze an den Hals des Zivil- und Strafklägers 1 gehalten.