Es besteht somit kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Auto in der fraglichen Nacht gelenkt hat. Die Verurteilung des Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des Fahrens trotz Führerausweisentzugs ist folglich zu bestätigen.