Zweitens wäre bei so massiven Schäden zu erwarten gewesen, dass das Auto, sofern es vom Schadensplatz entfernt worden wäre, in eine Reparaturwerkstätte gebracht und nicht einfach auf einem beliebigen Parkplatz abgestellt worden wäre (vgl. die Bilder des beschädigten Autos in UA, act. 1194). Drittens erklärt diese vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsversion nicht, wie der angebliche Arbeiter des Beschuldigten in den Besitz des Schlüssels gekommen war, nachdem gemäss den schlüssigen und glaubhaften Aussagen von H._____ dieser den einzigen Schlüssel zum Auto besessen hatte. - 20 -