Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, einer seiner Arbeiter habe das Auto 1, 2 Tage vorher dort gelassen und die Schäden am Auto seien auf einer Baustelle entstanden, sind äusserst vage und ebenfalls nicht glaubhaft. Erstens handelt es sich nicht um eine Baumaschine, sondern um einen Personenwagen, der zur Verwendung auf einer Baustelle als nicht besonders geeignet erscheint. Zweitens wäre bei so massiven Schäden zu erwarten gewesen, dass das Auto, sofern es vom Schadensplatz entfernt worden wäre, in eine Reparaturwerkstätte gebracht und nicht einfach auf einem beliebigen Parkplatz abgestellt worden wäre (vgl. die Bilder des beschädigten Autos in UA, act. 1194).