Es ist zudem nicht glaubhaft, dass sich, wie vom Beschuldigten behauptet, ohne Kenntnis von H._____ Kopien des Autoschlüssels in Umlauf befanden und der Beschuldigte ohne dessen Wissen über einen solchen verfügte. Daran ändert auch die allfällige Eigentümerschaft des Beschuldigten am Auto nichts (vgl. Protokoll vom 18. August 2016 S. 9). Die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz, einer seiner Arbeiter habe das Auto 1, 2 Tage vorher dort gelassen und die Schäden am Auto seien auf einer Baustelle entstanden, sind äusserst vage und ebenfalls nicht glaubhaft.