Dieser Würdigung ist zuzustimmen. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, weshalb H._____ den Beschuldigten, zu dem er in einem freundschaftlichen Verhältnis stand (gemäss seiner damaligen Aussage war ihr Verhältnis gut, sie seien "Kollegen", im Übrigen unternahmen sie zusammen kurz vorher einen Ausflug und der Beschuldigte war bei ihm zu Hause), fälschlicherweise hätte belasten sollen. Es ist zudem nicht glaubhaft, dass sich, wie vom Beschuldigten behauptet, ohne Kenntnis von H._____ Kopien des Autoschlüssels in Umlauf befanden und der Beschuldigte ohne dessen Wissen über einen solchen verfügte.