Die Vorinstanz hat die Aussagen von H._____ als schlüssig und glaubhaft gewertet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Schlüssel bei H._____ behändigt und auf den Parkplatz der AA._____ Bar in Q._____ gefahren sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber als Schutzbehauptungen zu werten.