H._____ sagte anlässlich seiner Befragung (noch am selben Tag, nachdem der Beschuldigte im Auto vorgefunden war) sinngemäss im Wesentlichen aus, er habe das Auto am letzten Sonntag zum letzten Mal gesehen [der Vorfall ereignete sich an einem Mittwoch]. Dann habe es die Schäden an der linken Fahrzeugseite sowie den platten Reifen am hinteren rechten Rad noch nicht gehabt. Es gebe nur einen Schlüssel zum Fahrzeug, welchen er in der Regel persönlich den Lenkern übergebe. Er habe gestern Abend gemeint, der Schlüssel befinde sich noch an seinem Schlüsselbund, es könne aber sein, dass ihn der Beschuldigte, der bei ihm zu Hause gewesen sei, mitgenommen habe (UA, act. 1529 ff.).