Die Vorinstanz hat zunächst ausgeführt, dass sich aus den vorhandenen sachlichen Beweismitteln (insb. Spurenbild) nicht ergebe, ob der Beschuldigte das Auto in der fraglichen Nacht gefahren oder dort – wie von ihm behauptet – nur geschlafen habe (vorinstanzliches Urteil, E. 2.1.2.). Sie schloss allerdings aus den Aussagen des in dieser Sache als Auskunfts- - 19 - person einvernommenen und als Fahrzeughalter registrierten H._____, dass der Beschuldigte das Auto in der fraglichen Nacht gelenkt hat (vorinstanzliches Urteil E. 2.1.3. und 2.1.4.).