3.6. Offen bezüglich der Erfüllung aller drei Tatbestände (Fahren ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Fahren in alkoholisiertem Zustand) ist somit einzig die Tatfrage, ob der Beschuldigte in der fraglichen Nacht das Auto tatsächlich gelenkt hat.