Der vorinstanzlichen Würdigung, es sei "in dubio pro reo" von einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 und 0.8 Promille auszugehen, kann somit nicht gefolgt werden. Anlässlich der Befragung vor dem Obergericht vom 18. August 2016 ging der Beschuldigte im Übrigen selbst davon aus, dass seine Blutalkoholkonzentration wenigstens 1.5 Promille betragen hatte (vgl. Protokoll vom 18. August 2016 S. 10). Sofern der Beschuldigte in jener Nacht tatsächlich gefahren ist, hat er somit den qualifizierten Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (in der damals geltenden Version) erfüllt und die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen.