Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte nicht wie angeklagt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Promille aufgewiesen hat. Die Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz, er habe infolge Betrunkenheit nicht mehr nach Hause gehen können, obwohl er es nicht weit gehabt hätte, lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.8 Promille aufwies. Der vorinstanzlichen Würdigung, es sei "in dubio pro reo" von einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0.5 und 0.8 Promille auszugehen, kann somit nicht gefolgt werden.