Aber man [muss] zuerst noch können." (GA, act. 176). Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift vorgeworfen, er sei mit einem Blutalkoholgehalt von über 0.8 Promille gefahren. In E. 2.3. ihres Urteils hat die Vorinstanz die Rechtslage gestützt auf das SVG in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung und der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SAR 741.13) richtig und detailliert dargelegt. Demgemäss wird gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung mit Busse bestraft, - 18 -