Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschuldigte erheblich alkoholisiert war: Gemäss Bericht des Amtsarztes gab er übermässigen Alkoholkonsum am Vorabend unumwunden zu und der im Gespräch wahrgenommene Alkoholgeruch habe gestützt auf die ärztliche Erfahrung auf einen Blutalkoholspiegel über dem Wert von 0.5 Promillen hingedeutet (UA, act. 1199). In seiner polizeilichen Befragung hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe betrunken in seinem Auto geschlafen (UA, act. 1496). Auch in der Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus: "Ich hatte genug Promille […] Ich war zu besoffen, um nach Hause zu gehen, obwohl ich nicht weit hatte nach U._____. Aber man [muss] zuerst noch können.