Hingegen hat die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig gesprochen wegen Fahrens trotz Führerausweisentzug (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG).