der Heizung anzulassen. Einer seiner Arbeiter habe das Fahrzeug 1, 2 Tage vorher dort gelassen. Die Schäden seien auf der Baustelle entstanden: es seien "ein paar in die Rahmen gefahren" (Gerichtsakten [GA], act 176). 3.4. Die Vorinstanz hat das Verfahren bezüglich der angeklagten Tatbestände der Nichtbeherrschung des Fahrzeugs, der unterlassenen Benachrichtigung des Geschädigten bei einem Unfall und des unterlassenen Abstellens des Motors infolge Verjährung eingestellt. Diese Einstellungen sind von keiner Partei angefochten worden und demnach nicht mehr Verfahrensgegenstand.