3.3. Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, er sei nicht gefahren, sondern habe im Auto nur geschlafen. Der Motor sei wegen der Heizung gelaufen; es sei kalt gewesen. Er wisse nicht mehr, wie er in den Besitz des Autoschlüssels gekommen sei. Im Weiteren verweigerte der Beschuldigte weitgehend die Aussage (UA, act. 1492 ff.). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er sei in der AA._____ Bar gewesen und habe anschliessend im Auto geschlafen. Er sei auf der Beifahrerseite eingestiegen und sei auf die Fahrerseite hinübergestiegen, um das Auto wegen - 17 -