Bezüglich des Anklagepunkts 6 (Vergehen gegen das Waffengesetz durch das Tragen einer Waffe an einem öffentlich zugänglichen Ort) folgte die Vorinstanz der Sachverhaltsdarstellung der Klageschrift nicht, sondern sprach den Beschuldigten in dubio pro reo vom Vorwurf frei. Die gegen diesen Freispruch erhobene Berufung zog die Anklägerin anlässlich der Verhandlung vom 18. August 2016 zurück.