Berufungsfrist von 20 Tagen und ist nicht mehr möglich. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bezüglich des Anklagepunktes 2 folgte die Vorinstanz der Sachverhaltsdarstellung der Klageschrift zwar nicht, wonach der Beschuldigte vom 1. Juli 2012 bis zu 13. November 2012 täglich einen Personenwagen gelenkt habe, sprach den Beschuldigten aber dennoch des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs schuldig, da der Beschuldigte min- - 16 - destens drei Mal ohne Führerausweis gefahren sei (vorinstanzliches Urteil E. 3). Dieser Schuldspruch wird von keiner Partei angefochten.