Weder die Anklägerin noch der Beschuldigte fechten das vorinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung diesbezüglich an. Eine nachträgliche Ausdehnung des Berufungsantrags auf bis dahin nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N.16 zu Art. 399 StPO). Soweit der Beschuldigte an der Hauptverhandlung neu die Ausfällung einer Busse statt einer Geld- respektive Asperation der Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit der Führerflucht anlässlich des Verkehrsunfalls in Villmergen beantragt, erfolgt dies nach Ablauf der gesetzlichen