Bezüglich des Anklagepunktes 5 (Verkehrsunfall in Villmergen) hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend Nichtbeherrschung des Fahrzeugs und Betäubungsmittelkonsum infolge Verjährung eingestellt und den Beschuldigten in den übrigen Anklagepunkten (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Führen eines Motofahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG und Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Weder die Anklägerin noch der Beschuldigte fechten das vorinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung diesbezüglich an.