Bezüglich der Anklagepunkte 4 (Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Übergabe von Marihuana an F._____) und 8 (Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz von Marihuana) haben sowohl die Anklägerin als auch der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz einen Schuldspruch beantragt. Dieser Schuldspruch ist mit dem vorinstanzlichen Urteil erfolgt und wird von keiner Partei angefochten.