Nicht angefochten ist hingegen die von der Vorinstanz angeordnete Einziehung bestimmter Gegenstände, die grundsätzliche Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 2 für die adäquat kausalen Folgen des Vorfalls vom 12. November 2012 ersatzpflichtig ist, sowie die Verweisung dieser Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg (vorinstanzliches Urteil Disp.-Ziff. 8; Berufungserklärung des Beschuldigten N. 5). 2. Was die Verurteilungen und Freisprüche gemäss dem vorinstanzlichen Urteil anbelangt, sind die Anklagepunkte 2, 4, 5, 6 und 8 nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.