14.2. Der Beschuldigte beantragte die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs und die Weisung der Einvernahme des Mitbeschuldigten H._____ bei der Kantonspolizei vom 29. November 2012 aus dem Recht. Den ersten Antrag begründete er damit, dass sich die Vorinstanz bei der Urteilsbegründung auf eine Vorstrafe von 1998 abgestützt habe, welche voraussichtlich nicht mehr im aktuellen Strafregister zu finden sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Bezüglich des zweiten Antrags führte er als Begründung eine Verletzung seiner Teilnahmerechte an.