2. Der Beschuldigte sei zusätzlich des Raubes (Anklage Ziff. 3), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklage Ziff. 7) sowie des Angriffs (Anklage Ziff. 7) schuldig zu befinden. 3. Er sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.--. 4. Es sei die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. 5. Unter Kostenfolge.