10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden. 11. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 hob die Verfahrensleitung die Verfügung vom 10. Dezember 2015 auf, ordnete das mündliche Verfahren an und unterstellte den Beschuldigten der Befragung. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass seitens des Obergerichts keine weiteren Beweismassnahmen vorgesehen seien. 12. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 ersuchte der Beschuldigte um die Einholung eines Führungsberichts zu seinem Vollzugsverhalten bei der JVA. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wies der Verfahrensleiter den Antrag ab.