7.2. Mit Eingabe vom 16. November 2015 erklärte der Beschuldigte bezüglich der Berufung der Anklägerin Anschlussberufung mit den Anträgen gemäss seiner eigenen Berufungserklärung. - 13 - 8. 8.1. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab. 8.2. Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 9. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren an.