" Der Berufungskläger sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates." Diese Berufungserklärung erfolgte allerdings verspätet. Er erklärte in der Folge mit denselben Anträgen fristgerecht die Anschlussberufung zur Berufung der Anklägerin (vgl. unten Sachverhalts-Ziff. 7.2). 7. 7.1. Mit Eingabe vom 11. November 2015 verzichtete die Anklägerin bezüglich der Berufung des Beschuldigten darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären.